Statuten

Statuten

SC Gym Leonhard

Statuten

Wir verzichten bewusst auf geschlechtsspezifische Doppelnennungen, um die Leserlichkeit der Texte zu gewährleisten. Selbstverständlich sind bei Nennungen jeweils beide Geschlechter gemeint.

1. Name und Sitz

Unter dem Namen SC Gym Leonhard besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Basel.

2. Ziel und Zweck

Der SC Gym Leonhard bezweckt die Ausübung und die Förderung des Volleyball-Spiels, insbesondere der Jugend, Teilnahme an offiziellen Meisterschaften und die sportliche Kameradschaft unter seinen Mitgliedern.

Der SC Gym Leonhard ist Mitglied von Swiss Volley und Swiss Volley Region Basel; er anerkennt dessen Statuten und Reglemente.

Der SC Gym Leonhard ist ein gemeinnütziger Verein, welcher keine kommerziellen Zwecke verfolgt und keinen Gewinn anstrebt. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

3. Ethik

Der SC Gym Leonhard setzt sich für einen gesunden, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein. Er lebt diese Werte vor, indem er – sowie seine Organe und Mitglieder – dem Gegenüber mit Respekt begegnet, transparent handelt und kommuniziert. Der SC Gym Leonhard anerkennt die «Ethik-Charta» des Schweizer Sports (vgl. www.spiritofsport.ch) und sorgt für deren Umsetzung und Einhaltung im gesamten Verein.

Die konkrete Umsetzung einzelner Prinzipien ist in den Anhängen 1. und 1.1 geregelt.

4. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  • Subventionen
  • Spenden und Zuwendungen aller Art
  • Fördergelder


Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.

Für Familien wird ein Familienrabatt ab dem 2. Kind gewährt.

5. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche Personen (Einzelmitglieder) sein. Es gibt folgende Kategorien:

  • Vollmitglied (Beach- und Indoor)
  • Teilmitglied (nur Beach- oder Indoor)
  • Passivmitglied (unterstützen Verein ideell oder finanziell)
  • Ehrenmitglieder


Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder werden auf Antrag durch die Mitgliederversammlung ernannt.

Jedes Mitglied hat einen jährlichen finanziellen Beitrag an die Vereinskasse zu leisten, mit welchem die Vereinsaktivitäten finanziert werden.

6. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

7. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt kann nur auf Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Das Austrittsschreiben muss mindestens eine Woche vor der ordentlichen Mitgliederversammlung per E-Mail an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.

Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.

8. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Revisionsstelle

9. Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder 3 Wochen im Voraus per E-Mail unter Angabe der Traktanden eingeladen.

Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung per E-Mail an den Vorstand zu richten. Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 2 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands

c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung

d) Entlastung des Vorstandes

e) Wahl des Vorstandes

f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages

g) Kenntnisnahme des Jahresbudgets

h) Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms

i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder

j) Änderung der Statuten

k) Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern

l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr.

10. Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • Präsident
  • Sportlicher Leiter
  • Administration


Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er erlässt Reglemente.

Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.

Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Der Vorstand konstituiert sich selber.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Sofern kein Vorstandsmitglied eine mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg per E-Mail gültig.

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

11. Die Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt 1 Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrolliert und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführt.

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

12. Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.

13. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

14. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

15. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 19. September 2020 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Muttenz, 19. September 2020

Statuten unterschrieben